In Niedersachsen ist am 31. Mai eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten, die Lockerungen vorsieht. Diese richten sich vor allem nach den Inzidenzen 35 und 50.
- Bei einem stabilen Wert unter 50 in einem Landkreis werden die Kontaktregeln gelockert. Zehn Personen aus drei verschiedenen Haushalten dürfen sich dann wieder treffen.
- Neu ist zudem eine sogenannte Kindergeburtstagsregel: Auch bei einer Inzidenz von über 50 können zehn Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zusammen feiern. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen verschiedenen Haushalten sie kommen.
- Für Veranstaltungen, Tourismus, Zoo-Besuche, Vereinssport, Gastronomie sowie den Einzelhandel ist detailliert geregelt, wann welche Regeln gelten. So darf zum Beispiel die Innengastronomie mit halber Gästezahl, Sperrstunde und Testpflicht wieder öffnen. Die Einschränkungen entfallen, sobald die Inzidenz in der betreffenden Stadt oder Region stabil unter 35 liegt. In der Außengastronomie entfällt die Testpflicht bereits bei einer Inzidenz unter 50.
- Bei Inzidenzen unter 35 wird – bei maximal 50-prozentiger Auslastung – das Öffnungsverbot für Clubs und Diskotheken gekippt. Auch Bars dürfen dann wieder öffnen.
- Außerdem können bei Inzidenzen unter 35 wieder größere Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern stattfinden.
- Der Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen oder Galerien ist ohne Testpflicht möglich.
- Auch umfangreiche Lockerungen für Schulen und Kitas sind in Kraft getreten. Unterricht beziehungsweise Betreuung können wieder im Präsenz- und Regelbetrieb stattfinden – vorausgesetzt, die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt liegt stabil unter 50. Die Pflicht, sich zwei Mal pro Woche selbst zu testen, bleibt für Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbedienstete bestehen.
- In Regionen mit stabilen Inzidenzwerten unter 50 ist Einkaufen in Geschäften ohne Testpflicht möglich. Zudem gibt es keine Begrenzung der Kundenzahl nach Quadratmetern bei einer Inzidenz unter 35.
- Touristische Übernachtungen sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 liegt, möglich. Voraussetzung ist auch hier ein negativer Schnelltest, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder eine Genesung. Vor Ort müssen Gäste pro Urlaubswoche zwei weitere Tests durchführen. Hotels und andere Quartiere können bei einer Inzidenz unter 50 bis zu 80 Prozent belegt werden. Diese Begrenzung entfällt bei einer Inzidenz unter 35.
Quelle: Internetseite des NDR
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier:
Bleiben Sie gesund und halten Sie sich an die gültigen Regeln!