„Corona-Regeln“ weiter gelockert

Die Nds. Landesregierung hat die niedersächsische Corona-Verordnung aktualisiert. Ab Montag treten wesentliche Lockerungen für Inzidenzen unter 10 in Kraft – die sogenannte Stufe null. Eine Änderung gilt bereits ab Samstag: In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer konstanten Inzidenz unter 35 dürfen sich zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Zusätzlich dürfen noch vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren an einem Treffen teilnehmen.

Regeln bei Inzidenzen unter 10:

  • In geschlossenen Räumen sind private Treffen mit bis zu 25 Personen erlaubt, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen.
  • Treffen und Feiern mit mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise mehr als 50 Personen unter freiem Himmel sind möglich, wenn die für die Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass alle Teilnehmenden einen negativen Test nachweisen können, vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Bei Sitzungen, Zusammenkünften und Veranstaltungen entfallen Abstandsgebot und Maskenpflicht, wenn drinnen nicht mehr als 25 Personen beteiligt sind und nicht mehr als 50 Personen im Freien teilnehmen. Bei größeren Sitzungen gilt die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange kein Sitzplatz eingenommen wurde. Die Hygieneregeln gelten nicht, wenn alle Teilnehmenden negativ getestet, komplett geimpft oder genesen sind. Der Veranstalter muss die Daten aufnehmen, um Kontakte nachverfolgen zu können.
  • Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften sind uneingeschränkt zulässig. Es gelten weder Abstands- noch Maskenpflicht.
  • Touristische Schiffs-, Kutsch-, Bus- sowie Seilbahnfahrten brauchen ein Hygienekonzept. Am Sitzplatz gilt Maskenpflicht, wird der Mindestabstand eingehalten, entfällt sie.
  • Bei touristischen Übernachtungen muss nur bei der Anreise ein negativer Corona-Test nachgewiesen werden.
  • Bei geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen Personenbegrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen nicht vollständig geimpfte oder genesene Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
  • Gäste von Clubs und Discotheken müssen einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Masken- und Abstandspflicht entfallen.
  • Die Maskenpflicht auf Wochenmärkten entfällt.

Änderungen ab kommender Woche:

  • Härtefallregelung bei lokalen Corona-Ausbrüchen: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt aufgrund räumlich abgegrenzter Neuinfektionen einen Schwellenwert des Stufenplans, greift nicht mehr automatisch die nächsthöhere Stufe.
  • Die Maskenpflicht auf Einzelhandelsparkplätzen entfällt bei stabilen Inzidenzen unter 35.
  • Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist unabhängig von Inzidenz-Werten möglich.
  • Mitarbeitende in Diskotheken und Clubs müssen Mund-Nasen-Bedeckungen tragen.
  • Bei Inzidenzen unter 50 muss bei Angeboten der Jugendarbeit keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr getragen werden.

Für Schülerinnen und Schüler gilt zudem: Sie müssen ab sofort auf den Schulhöfen keine Maske mehr tragen. In den Schulgebäuden bleibt die Maskenpflicht jedoch auf Fluren, in Treppenhäusern und auf Toiletten bestehen.

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Land passt Corona-Regeln an

Die niedersächsische Landesregierung hat wieder eine geänderte Corona-Verordnung veröffentlicht. Ein wesentlicher Punkt ist eine ergänzte Maskenpflicht für Diskotheken und Clubs. Desweiteren gibt es u.a. folgende Änderungen:

  • Bei privaten Feiern im geschlossenen Kreis müssen die Teilnehmenden einen negativen Schnelltest nachweisen. Ab Inzidenzen über von über 50 sind entsprechende Veranstaltungen nicht mehr erlaubt.
  • Für Freizeit- und Amateursport hat das Land das Testregime angepasst: Drinnen müssen volljährige Teilnehmende bei Inzidenzen über 35 ein negatives Ergebnis nachweisen, draußen bei Kontaktsport. Bei Werten über 50 und bei Gruppenangeboten gilt draußen eine generelle Testpflicht. Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt diese. Trainerinnen und Trainer müssen sich unabhängig vom Alter den Tests unterziehen.
  • Bars dürfen bei stabilen Inzidenzen unter 100 im Innen- und Außenbereich öffnen. Außerdem gelten dieselben Regeln wie für Gastronomie und Clubs mit Masken- und Abstandspflicht, halber Auslastung und Sperrstunde um 23 Uhr. Bei Inzidenzwerten unter 50 entfallen Testpflicht im Freien, Kapazitätsbeschränkung und Sperrstunde – drinnen erst unterhalb einer Inzidenz von 35.
  • Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum gilt bis zu einer Inzidenz von 35 keine Testpflicht für die Teilnehmenden mehr. Bisher war diese ab 250 Personen vorgesehen. Bei stabilen Inzidenzen unter 50 ist im Freien zudem bei sitzenden Zuschauern von Opern, Konzerten und Kinovorstellungen ein Schachbrettmuster mit einem Meter Platzabstand erlaubt.
  • Freizeitparks dürfen nunmehr Besucherinnen und Besucher einlassen – sowohl drinnen als auch draußen gilt eine Begrenzung auf 75 Prozent der normalerweise zulässigen Personenzahl.
  • Die Regelung für Schwimmbäder wurde bei Inzidenzen über 50 eben dieser Begriff durch Freibäder und Schwimmhallen ersetzt. Freibäder dürfen demnach bereits ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 öffnen. Eine weitere Ergänzung: Bei einer Inzidenz über 50 müssen volljährige Besucherinnen und Besucher einen negativen Corona-Schnelltest nachweisen.
  • In Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt nun ab einer Inzidenz von 35 auch in den Ess- und Trinkbereichen eine Maskenpflicht – nur während des Verzehrs darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Darüber hinaus darf kein Alkohol verkauft werden.
  • Die Wiederbelegungssperre von einem Tag für Herbergen und Ferienwohnungen entfällt in Gebieten mit stabiler Inzidenz unter 35.

Quelle: Internetseite des NDR

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Corona-Regeln: Viele Lockerungen

In Niedersachsen ist am 31. Mai eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten, die Lockerungen vorsieht. Diese richten sich vor allem nach den Inzidenzen 35 und 50.

  • Bei einem stabilen Wert unter 50 in einem Landkreis werden die Kontaktregeln gelockert. Zehn Personen aus drei verschiedenen Haushalten dürfen sich dann wieder treffen.
  • Neu ist zudem eine sogenannte Kindergeburtstagsregel: Auch bei einer Inzidenz von über 50 können zehn Kinder bis zum Alter von 14 Jahren zusammen feiern. Dabei spielt es keine Rolle, aus wie vielen verschiedenen Haushalten sie kommen.
  • Für Veranstaltungen, Tourismus, Zoo-Besuche, Vereinssport, Gastronomie sowie den Einzelhandel ist detailliert geregelt, wann welche Regeln gelten. So darf zum Beispiel die Innengastronomie mit halber Gästezahl, Sperrstunde und Testpflicht wieder öffnen. Die Einschränkungen entfallen, sobald die Inzidenz in der betreffenden Stadt oder Region stabil unter 35 liegt. In der Außengastronomie entfällt die Testpflicht bereits bei einer Inzidenz unter 50.
  • Bei Inzidenzen unter 35 wird – bei maximal 50-prozentiger Auslastung – das Öffnungsverbot für Clubs und Diskotheken gekippt. Auch Bars dürfen dann wieder öffnen.
  • Außerdem können bei Inzidenzen unter 35 wieder größere Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern stattfinden.
  • Der Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen oder Galerien ist ohne Testpflicht möglich.
  • Auch umfangreiche Lockerungen für Schulen und Kitas sind in Kraft getreten. Unterricht beziehungsweise Betreuung können wieder im Präsenz- und Regelbetrieb stattfinden – vorausgesetzt, die Sieben-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt liegt stabil unter 50. Die Pflicht, sich zwei Mal pro Woche selbst zu testen, bleibt für Schülerinnen und Schüler sowie für Schulbedienstete bestehen.
  • In Regionen mit stabilen Inzidenzwerten unter 50 ist Einkaufen in Geschäften ohne Testpflicht möglich. Zudem gibt es keine Begrenzung der Kundenzahl nach Quadratmetern bei einer Inzidenz unter 35.
  • Touristische Übernachtungen sind in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz unter 100 liegt, möglich. Voraussetzung ist auch hier ein negativer Schnelltest, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder eine Genesung. Vor Ort müssen Gäste pro Urlaubswoche zwei weitere Tests durchführen. Hotels und andere Quartiere können bei einer Inzidenz unter 50 bis zu 80 Prozent belegt werden. Diese Begrenzung entfällt bei einer Inzidenz unter 35.

Quelle: Internetseite des NDR

Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier:

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Neue „Corona-Regeln“ ab 25. Mai

Niedersachsen hat seine „Corona-Verordnung“ erneut überarbeitet. Den ab Dienstag, 25. Mai 21, aktuellen Text finden Sie hier:

Danach ist in den Verkaufsstellen des niedersächsischen Einzelhandels ab einer (längerfristigen) Inzidenz unter 50 kein vorheriger negativer Schnelltest mehr erforderlich. Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen, entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Verpflichtend bleibt ein Test bei Inzidenzen über 50. Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden vom Land dennoch gebeten, auch weiterhin – etwa vor einem längeren Einkaufsbummel – freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies kann helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern. In den anderen Bereichen bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie. Es bleibt auch bei der allgemeinen Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – unabhängig von der Inzidenz.

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„Osterruhe“ gekippt!

Bundeskanzlerin Merkel hat den Bund-Länder-Beschluss zur „Osterruhe“ (siehe Artikel unten) zurückgenommen. Die Idee sei zwar mit bester Absicht entworfen worden, zu viele Fragen – von der Lohnfortzahlung bis zur Lage in Geschäften und Betrieben – hätten in der Kürze der Zeit aber nicht so gelöst werden können, wie es nötig gewesen wäre. Die zusätzlichen Ruhetage über Ostern kommen also doch nicht.

Lockdown wird erneut verlängert

Ein rigider Lockdown, keine Präsenz-Gottesdienste: Bund und Länder haben für die Ostertage harte Einschränkungen beschlossen. Ein Überblick:

Die aktuellen Beschlüsse werden bis zum 18. April verlängert. Dies wird dies mit dem „starken Infektionsgeschehen“ und einer „exponentiellen Dynamik“ begründet. Ohne die Maßnahmen wäre bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich. Die im März vereinbarte Notbremse soll konsequent umgesetzt werden. Das heißt: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei folgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner treten die alten Regeln wieder in Kraft.

Welche Regeln gelten für Ostern?

Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) werden zusätzlich einmalig als „Ruhetage“ definiert (zurückgenommen, siehe Artikel oben!). Es gilt ein Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum. Geöffnete Außengastronomie wird geschlossen. Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Nur der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Tankstellen bleiben geöffnet. Nach Ostern sollen wieder Lockerungen möglich sein.

Sind Gottesdienste erlaubt?

Präsenz-Gottesdienste soll es nicht geben. In dem Beschluss heißt es, dass Bund und Länder auf die Religionsgemeinschaften mit der Bitte zugehen wollen, „religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.“

Was ist mit Reisen?

Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Urlaubsrückkehrer sollen künftigvor dem Rückflug getestet werden. Deshalb erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien sowohl konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Zudem soll das Infektionsschutzgesetz so geändert werden, dass eine generelle Testpflicht vor Abflug zu einer Einreisevoraussetzung wird.

Was bedeuten die Maßnahmen für Unternehmen?

Unternehmen sollen dafür sorgen, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie Tests für Mitarbeiter anbieten. In dem Beschluss ist von einer „Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ die Rede. Die Tests sollen mindestens einmal pro Woche angeboten werden. Zudem soll es weitere finanzielle Hilfen geben.

Welche neuen Maßnahmen gibt es in Alten- und Pflegeeinrichtungen?

Es sei weiterhin unsicher, ob Geimpfte andere anstecken könnten. Deshalb soll die Gesundheitsministerkonferenz Empfehlungen vorlegen. Hygiene- und Testkonzepte sollen weiterhin konsequent umgesetzt werden. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung könnten die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Corona-Ausbrüchen wieder erweitert werden – auch übergreifende Gruppenangebote soll es dann wieder geben.

Gibt es auch Lockerungen?

Nur in „zeitlich befristeten Modellprojekten“ – dann dürfen die Länder in ausgewählten Regionen ausprobieren, wie sich Bereiche des öffentlichen Lebens „mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept“ öffnen lassen.

Wie geht es weiter?

Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten soll es am 12. April geben.

Quelle: Internetseite der Tagesschau

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Ziffer 4 des Beschlusses wurde inzwischen wieder aufgehoben.

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Landkreis lockert „Corona-Kontaktbeschränkungen“

Mit Allgemeinverfügung vom 11. März hat der Landkreis Goslar jetzt im Gebiet des Landkreises Goslar Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten zugelassen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Homepage des Landkreises unter:

www.landkreis-goslar.de/verkündungen

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Die neuen Corona-Beschlüsse

Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen wieder öffnen. Doch dann wird es kompliziert: Was ab wann wieder möglich ist und wann erneut Schließungen drohen – die Corona-Beschlüsse im Überblick:

Der Lockdown wird zunächst bis zum 28. März verlängert, doch der Beschluss enthält auch erste Lockerungschritte. Neu ist die starke Koppelung der Öffnungsschritte an Inzidenzwerte sowie einen Notfallmechanismus. Öffnungsschritte können bei einer bestimmten Inzidenz wieder zurückgenommen werden – Notbremse genannt. So sehen die Beschlüsse im Detail aus:

So viele Menschen darf man treffen

Ab Montag sind Treffen mit bis zu fünf Freunden, Verwandten und Bekannten aus zwei verschiedenen Haushalten erlaubt. Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner kann dies auf maximal zehn Personen und sogar drei Haushalte erweitert werden. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei Tagen hintereinander auf mehr als 100 steigt, gelten allerdings wieder die alten, strengen Regeln.

Das sind die fünf Öffnungsschritte

Öffnungsschritt 1: Der erste Öffnungsschritt ist bereits zum Teil vollzogen worden. In mehreren Bundesländern wurden Grundschulen und Kitas mit Einschränkungen geöffnet, seit Wochenbeginn arbeiten bundesweit Friseurinnen und Friseure wieder.

Öffnungsschritt 2 : Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte können am Montag bundesweit öffnen. Voraussetzung ist, dass die Kundenzahl begrenzt bleibt. Auch die bisher noch geschlossenen sogenannten körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen dürfen unter Voraussetzungen öffnen.

Öffnungsschritt 3: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in einer Region oder einem Land sind weitere Lockerungen möglich: Der Einzelhandel kann dann mit einer Begrenzung von einem Kunden pro zehn Quadratmetern für die ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmetern öffnen. Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können dann öffnen, kontaktfreier Sport ist in kleinen Gruppen (bis zehn Personen) im Freien erlaubt. Bei einer stabilen oder sinkenden Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern darf der Einzelhandel mit festen Einkaufsterminen öffnen. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen bei diesem Öffnungsschritt besucht werden – wenn die Gäste vorher einen Termin gebucht haben. Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen erlaubt. Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz über 100, treten die alten Regeln wieder in Kraft – die sogenannte Notbremse greift.

Öffnungsschritt 4: Hat sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert und bleibt unter 50, dann greift die nächste Lockerung: Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos dürfen dann öffnen. Der kontaktfreie Sport ist auch im Innenbereich erlaubt, der Kontaktsport im Außenbereich. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von stabil unter 100 kann das Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt weitere Öffnungen planen: Ins Theater oder Kino darf man dann nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest. Die Öffnung der Außengastronomie ist für Besucher mit Terminbuchung möglich, sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller Test erforderlich. Kontaktfreier Sport ist im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung möglich, dass alle einen Schnelltest gemacht haben. Steigt die Inzidenz wieder auf über 100, greift die Notbremse und es gelten die alten strengen Lockdown-Regeln.

Öffnungsschritt 5: Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz zwei Wochen lang stabil unter 50, können die nächsten Öffnungen kommen. Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Menschen im Außenbereich und Kontaktsport in Hallen zählen dazu. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das Bundesland 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt landesweit oder regional den Einzelhandel mit Begrenzungen öffnen. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich ist möglich.

Quelle: Internetseite der Tagesschau

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Lockdown wird verlängert

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 10. Februar erneut einen Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst:

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden grundsätzlich bis zum 7. März verlängert. Die Kontaktreduzierungen zeigten Wirkung. Die Fallzahlen sind deutlich zurückgegangen. Zugleich verbreiteten sich neue Varianten des Coronavirus.

Bisherige Regeln gelten weiterhin

Die bisherigen Beschlüsse gelten fort. Das bedeutet: Private Treffen sind weiterhin im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Im ÖPNV und beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2. Arbeitgeber müssen Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ist zu verzichten.

Die nächsten Schritte

Mit Blick auf die kommenden Wochen und Monate wurde dieses weitere Vorgehen festgelegt:

  • Schule und Kitas: Öffnungen in diesem Bereich haben Priorität. Hier soll als erstes schrittweise wieder geöffnet werden. Die Bundesländer entscheiden über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht und die Ausweitung des Kita-Angebots. „Masken, Lüften und Hygienemaßnahmen werden dabei weiterhin nötig sein“. Vermehrt sollen auch Schnelltests den sicheren Unterricht und die Betreuung in Kitas ermöglichen und Infektionsrisiken minimieren.
  • Öffnung von Friseuren ab 1. März: Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts mit Reservierungen sowie unter Nutzung medizinischer Masken können Friseure ab dem 1. März wieder öffnen.
  • Weitere Öffnungen: Der nächste Öffnungsschritt kann durch die Länder bei einer stabilen Inzidenz von maximal 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner erfolgen. Dieser soll die Öffnung des Einzelhandels mit einer Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden pro 20 qm umfassen, darüber hinaus Museen und Galerien sowie die noch geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe.
  • Regionale Regeln bei zu hohen Fallzahlen: In Ländern bzw. Landkreisen, die aufgrund ihrer hohen 7-Tages-Inzidenz weiterhin die Inzidenz von 50 nicht unterschreiten, werden die Länder bzw. Landkreise umfangreiche lokale oder regionale Maßnahmen beibehalten oder ausweiten.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vereinbart, am 3. März 2021 erneut zu beraten.

Quelle: Internetseite der Bundesregierung

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