Ab Mittwoch, 25. August 2021, gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung:
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier:
Bitte halten Sie sich an die gültigen Regeln und bleiben Sie gesund!
Wählergemeinschaft Langelsheim
Ab Mittwoch, 25. August 2021, gilt in Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung:
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Die Nds. Landesregierung hat die niedersächsische Corona-Verordnung aktualisiert. Ab Montag treten wesentliche Lockerungen für Inzidenzen unter 10 in Kraft – die sogenannte Stufe null. Eine Änderung gilt bereits ab Samstag: In allen Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer konstanten Inzidenz unter 35 dürfen sich zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten treffen. Zusätzlich dürfen noch vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter 14 Jahren an einem Treffen teilnehmen.
Für Schülerinnen und Schüler gilt zudem: Sie müssen ab sofort auf den Schulhöfen keine Maske mehr tragen. In den Schulgebäuden bleibt die Maskenpflicht jedoch auf Fluren, in Treppenhäusern und auf Toiletten bestehen.
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Die niedersächsische Landesregierung hat wieder eine geänderte Corona-Verordnung veröffentlicht. Ein wesentlicher Punkt ist eine ergänzte Maskenpflicht für Diskotheken und Clubs. Desweiteren gibt es u.a. folgende Änderungen:
Quelle: Internetseite des NDR
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In Niedersachsen ist am 31. Mai eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten, die Lockerungen vorsieht. Diese richten sich vor allem nach den Inzidenzen 35 und 50.
Quelle: Internetseite des NDR
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie hier:
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Niedersachsen hat seine „Corona-Verordnung“ erneut überarbeitet. Den ab Dienstag, 25. Mai 21, aktuellen Text finden Sie hier:
Danach ist in den Verkaufsstellen des niedersächsischen Einzelhandels ab einer (längerfristigen) Inzidenz unter 50 kein vorheriger negativer Schnelltest mehr erforderlich. Die Pflicht, sich vor dem Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts testen zu lassen, entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wurde. Verpflichtend bleibt ein Test bei Inzidenzen über 50. Die Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen werden vom Land dennoch gebeten, auch weiterhin – etwa vor einem längeren Einkaufsbummel – freiwillig einen kostenlosen Schnelltest zu machen. Dies kann helfen, Infektionen früh zu erkennen und eine Weiterübertragung des Coronavirus zu verhindern. In den anderen Bereichen bleibt es aufgrund einer längeren Aufenthaltsdauer zunächst noch bei der Testpflicht, beispielsweise in Museen und in der Außengastronomie. Es bleibt auch bei der allgemeinen Maskenpflicht – auch im Einzelhandel – unabhängig von der Inzidenz.
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Bundeskanzlerin Merkel hat den Bund-Länder-Beschluss zur „Osterruhe“ (siehe Artikel unten) zurückgenommen. Die Idee sei zwar mit bester Absicht entworfen worden, zu viele Fragen – von der Lohnfortzahlung bis zur Lage in Geschäften und Betrieben – hätten in der Kürze der Zeit aber nicht so gelöst werden können, wie es nötig gewesen wäre. Die zusätzlichen Ruhetage über Ostern kommen also doch nicht.
Ein rigider Lockdown, keine Präsenz-Gottesdienste: Bund und Länder haben für die Ostertage harte Einschränkungen beschlossen. Ein Überblick:
Die aktuellen Beschlüsse werden bis zum 18. April verlängert. Dies wird dies mit dem „starken Infektionsgeschehen“ und einer „exponentiellen Dynamik“ begründet. Ohne die Maßnahmen wäre bereits im April eine Überlastung des Gesundheitswesens wahrscheinlich. Die im März vereinbarte Notbremse soll konsequent umgesetzt werden. Das heißt: Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei folgenden Tagen auf über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner treten die alten Regeln wieder in Kraft.
Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) werden zusätzlich einmalig als „Ruhetage“ definiert (zurückgenommen, siehe Artikel oben!). Es gilt ein Verbot von Ansammlungen im öffentlichen Raum. Geöffnete Außengastronomie wird geschlossen. Private Zusammenkünfte sind im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Nur der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Tankstellen bleiben geöffnet. Nach Ostern sollen wieder Lockerungen möglich sein.
Präsenz-Gottesdienste soll es nicht geben. In dem Beschluss heißt es, dass Bund und Länder auf die Religionsgemeinschaften mit der Bitte zugehen wollen, „religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen.“
Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten – auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Urlaubsrückkehrer sollen künftigvor dem Rückflug getestet werden. Deshalb erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien sowohl konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Zudem soll das Infektionsschutzgesetz so geändert werden, dass eine generelle Testpflicht vor Abflug zu einer Einreisevoraussetzung wird.
Unternehmen sollen dafür sorgen, dass Kontakte möglichst reduziert werden. Wenn dies nicht möglich ist, sollen sie Tests für Mitarbeiter anbieten. In dem Beschluss ist von einer „Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ die Rede. Die Tests sollen mindestens einmal pro Woche angeboten werden. Zudem soll es weitere finanzielle Hilfen geben.
Es sei weiterhin unsicher, ob Geimpfte andere anstecken könnten. Deshalb soll die Gesundheitsministerkonferenz Empfehlungen vorlegen. Hygiene- und Testkonzepte sollen weiterhin konsequent umgesetzt werden. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung könnten die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Corona-Ausbrüchen wieder erweitert werden – auch übergreifende Gruppenangebote soll es dann wieder geben.
Nur in „zeitlich befristeten Modellprojekten“ – dann dürfen die Länder in ausgewählten Regionen ausprobieren, wie sich Bereiche des öffentlichen Lebens „mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept“ öffnen lassen.
Das nächste Treffen der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten soll es am 12. April geben.
Quelle: Internetseite der Tagesschau
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Ziffer 4 des Beschlusses wurde inzwischen wieder aufgehoben.
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Mit Allgemeinverfügung vom 11. März hat der Landkreis Goslar jetzt im Gebiet des Landkreises Goslar Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen aus insgesamt höchstens drei Haushalten zugelassen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Homepage des Landkreises unter:
www.landkreis-goslar.de/verkündungen
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Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen wieder öffnen. Doch dann wird es kompliziert: Was ab wann wieder möglich ist und wann erneut Schließungen drohen – die Corona-Beschlüsse im Überblick:
Der Lockdown wird zunächst bis zum 28. März verlängert, doch der Beschluss enthält auch erste Lockerungschritte. Neu ist die starke Koppelung der Öffnungsschritte an Inzidenzwerte sowie einen Notfallmechanismus. Öffnungsschritte können bei einer bestimmten Inzidenz wieder zurückgenommen werden – Notbremse genannt. So sehen die Beschlüsse im Detail aus:
So viele Menschen darf man treffen
Ab Montag sind Treffen mit bis zu fünf Freunden, Verwandten und Bekannten aus zwei verschiedenen Haushalten erlaubt. Paare gelten als ein Haushalt. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner kann dies auf maximal zehn Personen und sogar drei Haushalte erweitert werden. Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an drei Tagen hintereinander auf mehr als 100 steigt, gelten allerdings wieder die alten, strengen Regeln.
Öffnungsschritt 1: Der erste Öffnungsschritt ist bereits zum Teil vollzogen worden. In mehreren Bundesländern wurden Grundschulen und Kitas mit Einschränkungen geöffnet, seit Wochenbeginn arbeiten bundesweit Friseurinnen und Friseure wieder.
Öffnungsschritt 2 : Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte können am Montag bundesweit öffnen. Voraussetzung ist, dass die Kundenzahl begrenzt bleibt. Auch die bisher noch geschlossenen sogenannten körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen dürfen unter Voraussetzungen öffnen.
Öffnungsschritt 3: Bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner in einer Region oder einem Land sind weitere Lockerungen möglich: Der Einzelhandel kann dann mit einer Begrenzung von einem Kunden pro zehn Quadratmetern für die ersten 800 Quadratmetern Verkaufsfläche und einem weiteren für jede weiteren 20 Quadratmetern öffnen. Auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten können dann öffnen, kontaktfreier Sport ist in kleinen Gruppen (bis zehn Personen) im Freien erlaubt. Bei einer stabilen oder sinkenden Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern darf der Einzelhandel mit festen Einkaufsterminen öffnen. Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten dürfen bei diesem Öffnungsschritt besucht werden – wenn die Gäste vorher einen Termin gebucht haben. Individualsport ist mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen erlaubt. Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz über 100, treten die alten Regeln wieder in Kraft – die sogenannte Notbremse greift.
Öffnungsschritt 4: Hat sich die Sieben-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in dem Land oder der Region 14 Tage lang nicht verschlechtert und bleibt unter 50, dann greift die nächste Lockerung: Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos dürfen dann öffnen. Der kontaktfreie Sport ist auch im Innenbereich erlaubt, der Kontaktsport im Außenbereich. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von stabil unter 100 kann das Land 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt weitere Öffnungen planen: Ins Theater oder Kino darf man dann nur mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest. Die Öffnung der Außengastronomie ist für Besucher mit Terminbuchung möglich, sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller Test erforderlich. Kontaktfreier Sport ist im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich unter der Voraussetzung möglich, dass alle einen Schnelltest gemacht haben. Steigt die Inzidenz wieder auf über 100, greift die Notbremse und es gelten die alten strengen Lockdown-Regeln.
Öffnungsschritt 5: Bleibt die Sieben-Tage-Inzidenz zwei Wochen lang stabil unter 50, können die nächsten Öffnungen kommen. Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Menschen im Außenbereich und Kontaktsport in Hallen zählen dazu. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, so kann das Bundesland 14 Tage nach dem vierten Öffnungsschritt landesweit oder regional den Einzelhandel mit Begrenzungen öffnen. Auch kontaktfreier Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich ist möglich.
Quelle: Internetseite der Tagesschau
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Bleiben Sie gesund und halten Sie sich bitte an die gültigen Regeln!
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 10. Februar erneut einen Beschluss zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst:
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden grundsätzlich bis zum 7. März verlängert. Die Kontaktreduzierungen zeigten Wirkung. Die Fallzahlen sind deutlich zurückgegangen. Zugleich verbreiteten sich neue Varianten des Coronavirus.
Die bisherigen Beschlüsse gelten fort. Das bedeutet: Private Treffen sind weiterhin im eigenen Haushalt und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Im ÖPNV und beim Einkaufen gilt die Pflicht zum Tragen von OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2. Arbeitgeber müssen Beschäftigten überall dort, wo es möglich ist, Homeoffice ermöglichen. Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ist zu verzichten.
Mit Blick auf die kommenden Wochen und Monate wurde dieses weitere Vorgehen festgelegt:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben vereinbart, am 3. März 2021 erneut zu beraten.
Quelle: Internetseite der Bundesregierung
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