Die niedersächsische Landesregierung hat wieder eine geänderte Corona-Verordnung veröffentlicht. Ein wesentlicher Punkt ist eine ergänzte Maskenpflicht für Diskotheken und Clubs. Desweiteren gibt es u.a. folgende Änderungen:
- Bei privaten Feiern im geschlossenen Kreis müssen die Teilnehmenden einen negativen Schnelltest nachweisen. Ab Inzidenzen über von über 50 sind entsprechende Veranstaltungen nicht mehr erlaubt.
- Für Freizeit- und Amateursport hat das Land das Testregime angepasst: Drinnen müssen volljährige Teilnehmende bei Inzidenzen über 35 ein negatives Ergebnis nachweisen, draußen bei Kontaktsport. Bei Werten über 50 und bei Gruppenangeboten gilt draußen eine generelle Testpflicht. Unterhalb einer Inzidenz von 35 entfällt diese. Trainerinnen und Trainer müssen sich unabhängig vom Alter den Tests unterziehen.
- Bars dürfen bei stabilen Inzidenzen unter 100 im Innen- und Außenbereich öffnen. Außerdem gelten dieselben Regeln wie für Gastronomie und Clubs mit Masken- und Abstandspflicht, halber Auslastung und Sperrstunde um 23 Uhr. Bei Inzidenzwerten unter 50 entfallen Testpflicht im Freien, Kapazitätsbeschränkung und Sperrstunde – drinnen erst unterhalb einer Inzidenz von 35.
- Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit teilweise stehendem Publikum gilt bis zu einer Inzidenz von 35 keine Testpflicht für die Teilnehmenden mehr. Bisher war diese ab 250 Personen vorgesehen. Bei stabilen Inzidenzen unter 50 ist im Freien zudem bei sitzenden Zuschauern von Opern, Konzerten und Kinovorstellungen ein Schachbrettmuster mit einem Meter Platzabstand erlaubt.
- Freizeitparks dürfen nunmehr Besucherinnen und Besucher einlassen – sowohl drinnen als auch draußen gilt eine Begrenzung auf 75 Prozent der normalerweise zulässigen Personenzahl.
- Die Regelung für Schwimmbäder wurde bei Inzidenzen über 50 eben dieser Begriff durch Freibäder und Schwimmhallen ersetzt. Freibäder dürfen demnach bereits ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 öffnen. Eine weitere Ergänzung: Bei einer Inzidenz über 50 müssen volljährige Besucherinnen und Besucher einen negativen Corona-Schnelltest nachweisen.
- In Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen gilt nun ab einer Inzidenz von 35 auch in den Ess- und Trinkbereichen eine Maskenpflicht – nur während des Verzehrs darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Darüber hinaus darf kein Alkohol verkauft werden.
- Die Wiederbelegungssperre von einem Tag für Herbergen und Ferienwohnungen entfällt in Gebieten mit stabiler Inzidenz unter 35.
Quelle: Internetseite des NDR
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