Einwohnerbefragung und Gebietsänderungen: Was genau ist das?

In allen Diskussionen über die ev. Aufnahme von Verhandlungen mit Nachbargemeinden über eine mögliche Fusion mit der Stadt Langelsheim haben wir von Anfang an die frühzeitige und umfassende Information und Beteiligung der Bevölkerung gefordert. In den bisherigen Sitzungen der Ortsräte wurde auch wiederholt die Frage nach einer „Bürgerbefragung“ gestellt (siehe auch Leserbrief in der GZ). Was genau verbirgt sich dahinter?

Zur Förderung und Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wurden mit der Reform des Kommunalverfassungsrechts (NKomVG) auch zahlreiche Beteiligungsrechte für Einwohner und Bürger geschaffen. So kann der Rat beschließen, dass in Angelegenheiten der Kommune eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner, die mindestens 14 Jahre alt sind und die seit mindestens drei Monaten den Wohnsitz in der Kommune haben, eine Einwohnerbefragung (§ 35 NKomVG) durchgeführt wird. Sie ist für Fälle gedacht, in denen der Rat seine Entscheidung vom Votum der Bürger abhängig machen will, ohne jedoch die Entscheidung auf die Bürger zu übertragen. Das Ergebnis der Einwohnerbefragung ist für den Rat also nicht verbindlich und er kann auch abweichend davon entscheiden. Für die Durchführung der Bürgerbefragung sind durch Satzung der Gegenstand der Befragung und das genaue Verfahren zu regeln. Obwohl der Rat nicht an das Ergebnis der Einwohnerbefragung gebunden ist, stellt die Befragung „ein Instrument der Kundgabe des Bürgerwillens im Sinne einer Teilhabe an der Ausübung der Staatsgewalt dar“ (Zitat aus Kommentar Thiele).

Die Nds. Verfassung und das NKomVG sehen vor, dass Gemeinden aus Gründen des öffentlichen Wohls vereinigt oder neu gebildet werden können und schreiben für Gebietsänderungen zwingend ein Gesetz vor. Ferner schreiben sowohl die Nds. Verfassung als auch das NKomVG vor, dass die Einwohnerinnen und Einwohner vor jeder Gebietsänderung anzuhören sind. Dies zeigt, dass der Verfassungs- und der Gesetzgeber Gebietsänderungen eine besondere Bedeutung beimessen. Der Kommentar von Thiele zum NKomVG geht sogar davon aus, dass Gebietsänderungen „politisch nur in Betracht gezogen werden, wenn das dem Willen aller Beteiligten entspricht“.

Da ein Zusammenschluss mit der SG Lutter für beide Kommunen erhebliche Auswirkungen haben würde, sind sich die im Rat der Stadt Langelsheim vertretenen Fraktionen bisher einig darüber, dass ein ev. Fusionsbeschluss nur mit einer eindeutigen, qualifizierten Mehrheit gefasst werden sollte.

Wir haben beantragt, dass sich der Verwaltungsausschuss und der Rat in ihren nächsten Sitzungen mit dem Thema „Durchführung einer Einwohnerbefragung zur ev. Fusion mit der SG Lutter“ befassen und werden hierzu auch  einen Beschlussvorschlag vorlegen.