Die gültigen Corona-Regeln

Angesichts der dramatischen Pandemie-Entwicklung fährt Deutschland das öffentliche Leben herunter und geht ab Mittwoch, 16. Dezember, erneut in einen bundesweiten Lockdown. Das betrifft fast alle Lebensbereiche, also auch den Einzelhandel und Schulen und Kitas. Die Maßnahmen sind zunächst befristet bis zum 10. Januar – eine Verlängerung ist aber möglich. Das sind die Lockdown-Regeln im Überblick:

Kontakte

So wenig Kontakte wie möglich – dies bleibt sozusagen „die Mutter aller Corona-Regeln“. Private Treffen sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, in jedem Fall aber auf maximal fünf Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Weihnachten

Vom 24. bis 26. Dezember werden mehr Kontakte möglich. Dann sollen Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Menschen möglich sein. Allerdings soll dies auf den engsten Familienkreis beschränkt sein: Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Zudem gilt der Appell, Kontakte in der Woche davor auf ein Minimum zu beschränken.

Silvester

Für Silvester gelten die normalen Kontaktbeschränkungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird generell verboten. Vom Zünden von Feuerwerk wird generell dringend abgeraten. Am Silvestertag und Neujahrstag gelten bundesweit ein An- und Versammlungsverbot sowie ein Feuerwerksverbot auf vielbesuchten Plätzen.

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird vom 16. Dezember bis – zunächst – 10. Januar geschlossen. Ausnahmen gelten für Geschäfte, die den täglichen Bedarf decken. Dazu zählen: Lebensmittelläden, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Tierbedarf, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkauf und Großhandel. Geschlossen sind: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege bleiben aber weiter möglich.

Schulen und Kindergärten

Kinder sollen von Mittwoch bis zum 10. Januar „wann immer möglich“ zu Hause betreut werden. Schulen sollen grundsätzlich geschlossen werden, oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Die Regelungen sollen auch für Kindergärten gelten. Eltern sollen die Möglichkeit erhalten, bezahlten Urlaub nehmen zu können. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen gelten.

Gastronomie und Alkohol

Restaurants, Cafés und Kneipen bleiben geschlossen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zuhause durch Restaurants sowie der Betrieb von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird aber untersagt. Das Trinken alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum ist ebenso verboten. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

Kirchen und Gottesdienste

Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt werden kann. Es gilt Maskenpflicht auch am Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Wenn volle Besetzung erwartet wird, sollen sich die Besucher anmelden.

Altenheime und Pflegedienste

Es sollen „besondere Schutzmaßnahmen“ getroffen werden. So soll der Bund medizinische Schutzmasken zur Verfügung stellen und die Kosten für Schnelltests übernehmen. Das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen soll mehrmals pro Woche verpflichtend getestet werden. Entsprechende Tests soll es möglichst auch bei mobilen Pflegediensten geben. In Regionen mit hohen Fallzahlen sollen Besucher im Heimen aktuelle negative Coronatests vorlegen müssen.

Reisen

Es gilt ein Appell, bis zum 10. Januar auf alle nicht zwingend notwendigen Reisen zu verzichten, verboten werden diese jedoch nicht. Quarantänepflichten bei der Rückkehr aus ausländischen Risikogebieten werden bekräftigt.

Quelle: Internetseite der „Tagesschau“

Hier finden Sie den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

Die Nds. Landesregierung hat ihre „Corona-Verordnung“ entsprechend dem o.a. Beschluss angepasst. Hier finden Sie den Text der in Niedersachsen (ab dem 24.12.20) gültigen Regelung:

Bleiben Sie gesund und halten Sie sich bitte an die gültigen Regeln!