Das Land Niedersachsen passt zum 6. Juli 2020 seine Corona-Verordnung erneut an. Dabei werden einige Auflagen präzisiert oder der Umgang mit Auflagen vereinheitlicht. Es bleiben die Pflicht und die Verantwortung, Abstände und Hygieneregeln einzuhalten. Überall dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht mit Sicherheit eingehalten werden kann, gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Am gesellschaftlichen Leben in Restaurants und Kneipen, in Kinos und bei Veranstaltungen sowie bei kontaktintensivem Sport kann nur teilnehmen, wer seine Kontaktdaten dokumentieren lässt.
Einige Neuerungen im Überblick:
Kultur:
– Kulturelle Veranstaltungen sind bis zu einer Personenanzahl von 500 wieder möglich. Dies gilt u.a. für Kulturzentren, Theater, Opernhäuser und Kinos.
– Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht mehr, wenn die Besucher ihren Sitzplatz eingenommen haben, wohl aber beim Hinein- und Hinausgehen und auch, wenn sie während der Vorstellung ihren Platz verlassen. Die Kontaktdaten aller Besucher müssen dokumentiert werden.
Tourismus:
– Bei allen touristischen Angeboten wie Schifffahrten, Kutschfahrten, Stadt- und Naturführungen gilt nun die 10-Personen-Regel. Das heißt, dass Gruppen von bis zu 10 Personen keinen Abstand untereinander einhalten müssen.
Sport:
– Erlaubt ist Kontaktsport, wenn er in festen Kleingruppen von nicht mehr als 30 Personen erfolgt (Mannschaftssport in allen Klassen wird ermöglicht). Für diesen Fall sind die Kontaktdaten der Personen der Kleingruppe zu erheben. Gleiches gilt auch für die Sportausübung im öffentlichen Raum.
– Bei Sportveranstaltungen sind anstelle der bisherigen 250 Zuschauer ab Montag 500 erlaubt, wenn jeder Zuschauer einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die weder zum eigenen noch zu einem weiteren Hausstand noch zu einer gemeinsamen Gruppe von nicht mehr als 10 Personen gehört, einhält. Beträgt die Zahl der Zuschauer mehr als 50, gelten strengere Regeln wie Zuschauen im Sitzen und Dokumentation der Anwesenden.
Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht:
– Jede Person ist weiterhin dazu angehalten, physische Kontakte zu
anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes
gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
– In der Öffentlichkeit ist ein Treffen zwischen zwei Haushalten, sowie in einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen möglich.
– Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin dort zu tragen, wo Abstände von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können. Pflicht ist sie insbesondere beim Einkaufen und in Bussen und Bahnen.
Quelle: Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Hier finden Sie die ab Montag, 6. Juli, gültige Fassung der
Bitte halten Sie sich an die gültigen Regelungen und bleiben Sie gesund!